Immer mehr Menschen verlegen ihren Alterswohnsitz ins Ausland. Wichtig ist, sich vor dem Umzug gründlich zu informieren, damit es auch in weiter Ferne mit der Altersversorgung klappt.
Ob Mallorca, Montreux oder Miami Beach – noch nie haben so viele Deutsche ihren Lebensabend im Ausland verbracht. So ist die Zahl der ins Ausland gezahlten Renten in den vergangenen 25 Jahren, von 1998 bis 2023, um knapp 52 Prozent gestiegen. Das liegt einerseits am Wunsch vieler Deutscher, den Ruhestand in sonnigeren Gefilden zu verbringen, andererseits zieht es viele Eingewanderte im Alter zurück in ihre Heimat, wie die Deutsche Rentenversicherung in ihrem aktuellen Rentenatlas 2024 (PDF, 2 MB) registriert. Insgesamt lebten demnach im vergangenen Jahr mehr als 237.000 deutsche Staatsbürger, die eine gesetzliche Rente aus Deutschland bezogen, dauerhaft im Ausland. Davon wohnt fast ein Viertel in den deutschsprachigen Nachbarländern Österreich und Schweiz, gefolgt von Spanien und den USA.
Zunehmend beliebter werden laut Statistik des Rentenatlasses 2024 die bei den Lebenshaltungskosten vergleichsweise günstigen Staaten Südosteuropas. Dort, wo es sich mit wenig Geld gut leben lässt, hat sich die Zahl der verrenteten Deutschen binnen zehn Jahren auf mehr als 10.000 verdoppelt. Nicht verwunderlich, denn grundsätzlich gilt: Wer in Deutschland gesetzlich rentenversichert ist, kann seinen Ruhestand dort verbringen, wo er möchte. Die erworbenen Rentenansprüche gehen nach Auskunft der Deutschen Rentenversicherung im Normalfall nicht verloren.
Abhängig von Dauer und Ort
Verbringt man jährlich mehr als sechs Monate im Ausland, geht die Behörden von einem dauerhaften oder „gewöhnlichen“ Aufenthalt im Ausland aus. In diesem Fall bleibt die Rente bei einem dauerhaften Umzug in ein Mitgliedsland der Europäischen Union oder die Schweiz in der Regel unangetastet. Verlegen Rentenberechtigte ihren Wohnsitz in ein Land außerhalb der EU oder der Schweiz, hängt es stark von den bilateralen Sozialversicherungsabkommen der jeweiligen Länder und eventuellen Sonderregelungen ab, in welcher Höhe die Rente tatsächlich ausgezahlt wird. Dann drohen je nach Land möglicherweise Einschränkungen oder Abzüge bei der Rente.
Fremdrentengesetz und Riester

Wer eine Erwerbsminderungsrente bekommt oder Rentenansprüche nach dem Fremdrentengesetz hat, muss je nach neuem Wohnort mit Kürzungen rechnen, schreibt die R+V-Versicherung in ihrem Ratgeber. Einschränkungen gelten demnach, wenn zur deutschen Rente noch Beiträge nach dem Fremdrentengesetz angerechnet werden. Das gilt zum Beispiel für Versicherungszeiten, die in osteuropäischen Ländern abgeleistet wurden.
Bei dauerhaftem Auslandsaufenthalt ist auch mit steuerlichen Konsequenzen zu rechnen: Rentner*innen sind in so einem Fall in Deutschland beschränkt steuerpflichtig. Das bedeutet, ihnen steht kein steuerfreier Grundfreibetrag zu, und die Steuerpflicht richtet sich nach einem eventuell vorhandenen Doppelbesteuerungsabkommen mit dem jeweiligen Land. Immerhin können Ruheständler*innen mit Wohnsitz im EU-Ausland, die in Deutschland nicht voll steuerpflichtig sind, seit 2009 ihre Riester-Zulagen abzugsfrei behalten. Mit der Wohn-Riester können Senior*innen sogar eine Immobilie im EU-Ausland finanzieren, solange sie diese selbst bewohnen, informiert der Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken.
Zeiten im Ausland zählen auch
Was ältere Menschen selten auf dem Schirm haben: Beschäftigungszeiten im Ausland können auf die Rente angerechnet werden. So werden Beschäftigungszeiten in EU-Ländern, den Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums und Ländern, mit denen Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat, bei der Prüfung des Rentenanspruchs zusammengerechnet. Allerdings zahlt jedes Land seine eigene Rente. Anspruch und Höhe werden entsprechend nationaler Regelungen berechnet. Es ist also tatsächlich möglich, mehrere Renten aus verschiedenen Ländern zu erhalten. Eine „Gesamtrente“ oder „Europarente“ gibt es jedoch nicht.
Die Anrechnung von Beschäftigungszeiten in Ländern ohne Sozialversicherungsabkommen mit Deutschland ist in den meisten Fällen nur schwer durchzusetzen.

Rente im Ausland – Auf welches Konto?
Die Überweisung der Rente auf Konten im Ausland ist kein Problem. Die Rentenversicherung benötigt für die Zahlung lediglich die üblichen Angaben, wie die internationale Kontonummer (IBAN) des Versicherten und die internationale Bankleitzahl (BIC) des Geldinstituts. Bei Überweisungen in Fremdwährungen kommen aber Kursschwankungen ins Spiel, zusätzlich zu den Fremdwährungsgebühren, die Banken aufschlagen.
Lebensbescheinigung ausfüllen
Zu guter Letzt die Formulare: Einmal im Jahr müssen alle, die den Ruhestand dort verbringen, wo andere Urlaub machen, nachweisen, dass sie noch am Leben sind und weiterhin ihre Rente beziehen können. Zu diesem Zweck verschickt die Rentenversicherung per Renten-Service der Deutschen Post AG ein Formular, das ausgefüllt zurückgeschickt werden muss. Diese sogenannte „Lebensbescheinigung“ landet meist Mitte des Jahres im Briefkasten des ständigen Auslandswohnsitzes. Diese Bestätigungen nehmen alle Behörden und Rentenversicherungsträger sowie Geldinstitute und die deutschen Auslandsvertretungen an.
Kommt die Bestätigung nicht zeitnah in Deutschland an, wird die Rentenzahlung an die Betreffenden unterbrochen. Es gibt jedoch Ausnahmen: Wer seinen Lebensabend in den Ländern Belgien, Finnland, Israel, Italien, Luxemburg, den Niederlanden, Österreich, Polen, Schweden, der Schweiz oder Spanien verbringt, muss keine Bescheinigung einreichen. Die Behörden dort melden den Tod des Betreffenden selbsttätig. Nur in Ausnahmefällen werden noch Lebensbescheinigungen angefordert. So zum Beispiel bei hochbetagten Rentenberechtigten ab dem 95. Lebensjahr, so die Rentenversicherung. (DE/2025)

Weiterführende Informationen rund um die Rente im Ausland stellt die Deutsche Rentenversicherung auf ihren Seiten bereit:
Soziale Sicherheit in Europa – Rentenversicherung
Leben und arbeiten in Europa
Rente im Ausland – Zeiten aus dem Ausland zählen mit
Arbeiten in Europa – Ihr Rentenanspruch nach dem Europarecht
Zusammenrechnung von Zeiten für den Rentenanspruch
Titelbild: Lebensabend am Meer / Foto: Roberto Rosi, pexels





