
Wenn es um die eigene Wohnung geht, steht im Alter die Sicherheit vor unangenehmen Überraschungen im Vordergrund. Die Seniorenagentur Frankfurt beantwortet die dringendsten Fragen rund um die Miete im Rentenalter.
Den Lebensabend in den eigenen vier Wänden verbringen – das ist der Wunsch vieler. Doch was, wenn plötzlich ein altersgerechter Umbau erforderlich wird? „Möchten Mieterinnen ihre Wohnung barrierefrei umbauen, sind Vermieterinnen gesetzlich verpflichtet, bauliche Veränderungen und sonstigen Einrichtungen zuzustimmen, die für eine behindertengerechte Nutzung der Wohnung oder des Zugangs zu ihr erforderlich sind“, schreibt der Mieterschutzverein Frankfurt in seinem Newsletter (PDF, 66,8 KB). So weit die gute Nachricht.
Anspruch auf altersgerechte Umbauten
Die Sache hat aber einen Haken: Wenn das Interesse der Vermieterpartei und auch etwaiger anderer Mietparteien an einem unveränderten Zustand des Gebäudes das Interesse einer einzelnen Mietpartei an einer barrierefreien Nutzung der eigenen Wohnung überwiegt, kann die Zustimmung zum Umbau verweigert werden.
Sollte der Fall eintreten, dass die Vermieterpartei die baulichen Änderungen nicht verweigern kann, darf sie vom betreffenden Mieter oder der Mieterin eine zusätzliche Sicherheitsleistung verlangen. Diese dient der Wiederherstellung des ursprünglichen Wohnungszustandes im Sterbefall oder nach Auszug aus der Wohnung. Die Sicherheitszahlung muss von der Kaution separat angelegt und zugunsten der Mietpartei verzinst werden. Folglich heißt das: Wer seine Wohnung pflegefallgerecht umbauen will, muss eventuell mit hohen Kosten rechnen.
Wichtig ist auch, dass die Mietpartei am Ende des Mietverhältnisses zum Rückbau, also der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes, verpflichtet ist. Der Aufwand muss aber nicht allein getragen werden. Es gibt eine Vielzahl von Fördermöglichkeiten, die die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), die Pflegekasse und Krankenkassen wie die Techniker anbieten.
Untervermietung ist genehmigungspflichtig

Wenn die erwachsenen Kinder in die Elternwohnung ziehen, um ein oder beide Elternteile zu pflegen, ist dies in der Regel unproblematisch. Dies muss der Vermieterpartei angezeigt werden, bedarf aber keiner Genehmigung. Wenn allerdings familienfremde Personen in die Wohnung ziehen, um Pflegetätigkeiten zu verrichten, handelt es sich um eine Untervermietung, die grundsätzlich genehmigungspflichtig ist. In einem solchen Pflegefall besteht jedoch ein berechtigtes Interesse an einer Untervermietung, weshalb der Vermieter eine Genehmigung nicht verweigern kann. Genauer gesagt: „Die Betreuung und/oder Pflege eines Menschen stellt nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (Az.: VIII ZR 38/90) ein solches berechtigtes Interesse dar.“, berichtet die Allrecht-Rechtsschutzversicherung auf ihrer Website.
Duldungspflicht bei Bauarbeiten
Generell müssen Mietparteien Modernisierungen an der Wohnung dulden, es sei denn, sie können einen Härtefall geltend machen. Eine Modernisierungsmaßnahme liegt dann vor, wenn sie den Wohnraum verbessert oder der Einsparung von Wasser und Energie dient. Eine Modernisierung hebt den Wohnstandard und steigert den Wert der Immobilie. Im Gegensatz dazu dienen Instandhaltung und Instandsetzung dem Erhalt des vertragsgemäßen Zustands einer Mietsache. Da Instandhaltungen und Instandsetzungen demnach keine Modernisierungen sind, berechtigen sie die Vermieterpartei nicht zur Mieterhöhung. Trotzdem muss beides geduldet werden.
In Fällen, in denen Mieter*innen verpflichtet sind, Schönheitsreparaturen durchzuführen, müssen sie dies auch tun. Davor schützt auch das hohe Alter nicht. Wer keine Unterstützung aus dem Familien- oder Freundeskreis bekommt, muss für die Renovierungsarbeiten jemanden beauftragen.
Mieterhöhung und Kündigungsschutz

Wird die Miete erhöht, darf die betroffene Mietpartei die Erhöhung nicht mit dem Argument eines niedrigen Einkommens oder fehlender Zahlungsfähigkeit ablehnen. Unter bestimmten Voraussetzungen lässt sich jedoch eine Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete heruntersetzen. Ausgenommen davon sind Sozialwohnungen. Das Mieterhöhungsverlangen ist formell wirksam, wenn…
- die ortsübliche Vergleichsmiete nicht überschritten wird.
- die Miete zwölf Monate lang unverändert blieb.
- die Kappungsgrenze eingehalten wird. Die Miete darf in Frankfurt und einigen weiteren hessischen Gemeinden innerhalb von drei Jahren um nicht mehr als 15 Prozent erhöht werden.
Können Mieter oder Mieterin den Lebensunterhalt nicht eigenständig bestreiten, besteht nach Vollendung des 65. Lebensjahres eventuell ein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen. „Ein entsprechender Antrag kann bei der Grundsicherungsstelle bei den örtlichen Bezirksämtern gestellt werden. Auch kann ein Anspruch auf Wohngeld gegeben sein. Zuständig für Wohngeldanträge ist das Bezirksamt im Wohnbezirk“, erklärt der Mieterverein Köln dazu.

Kündigungsschutz im Alter
Generell gilt: Ältere Menschen haben keinen besseren Schutz vor Kündigungen als andere. Mietverträge dürfen grundsätzlich nur gekündigt werden, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt – etwa bei Eigenbedarf der Wohnung oder bei grober Pflichtverletzung durch die Mieter*innen. Sie können der Kündigung widersprechen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses eine nicht zu rechtfertigende Härte darstellt. Ob eine derartige Härte vorliegt, wird durch eine Abwägung der Interessen von Vermieter- und Mietpartei entschieden. Ein hohes Lebensalter und gesundheitliche Probleme können zugunsten des Mieters ausgelegt werden, was zu einer Fortsetzung des Mietverhältnisses trotz Kündigungsgrund führen kann. Doch Obacht: Eine Garantie dafür gibt es nicht!
Mietvertrag selbst kündigen

Sofern der Mietvertrag keine abweichende Regelung enthält, sind auch ältere Menschen grundsätzlich an die dreimonatige Kündigungsfrist gebunden. Ein außerordentliches Kündigungsrecht ist beispielsweise auch beim Umzug in ein Wohnheim nicht vorgesehen. Zumindest besteht die Möglichkeit, durch Abschluss eines gegenseitigen Aufhebungsvertrages das Mietverhältnis vor Ablauf der Kündigungsfrist zu beenden. „Es sind meist Kleinigkeiten, die das Leben erleichtern – oder eben erschweren. Dies gilt gerade für Baulichkeiten in Ihrer Wohnung und Wohnumgebung. Die Abschaffung solcher Hürden und Hindernisse kommt vor allem Ihrer Lebensqualität zugute“, schreibt das Seniorenministerium und gibt auch gleich sechs Tipps (PDF, 352 KB) zur Umgestaltung mit auf den Weg. Anhand folgender Checkliste desselben Ministeriums können Interessierte überprüfen, ob ihr Zuhause altersgerecht eingerichtet ist.
Fazit: Ältere Menschen haben im Hinblick auf ihre eigene Mietsache keine Sonderrechte, jedoch sind sie bei einer Kündigung nicht völlig machtlos. Wer lange genug in einer Wohnung lebt und einen entsprechend langjährigen Mietvertrag hat, bekommt eine Kündigung mit einer mindestens dreimonatigen Frist. In dieser Zeit kann nach der Sozialklausel Widerspruch gegen die Kündigung eingelegt werden. (2025/DE)
Weiterführende Informationen zur Modernisierung rund um die Wohnung erhält man bei folgenden Institutionen:
Amt für Wohnungswesen
Adickesallee 67–69
60322 Frankfurt am Main
Tel. 069 / 212 347 42
E-Mail: info.amt64@stadt-frankfurt.de
DMB Mieterschutzverein Frankfurt/Main e. V.
Eckenheimer Landstraße 339
60320 Frankfurt am Main
Tel. 069 / 560 105 70
E-Mail: info@msv-frankfurt.de
VdK-Fachstelle für Barrierefreiheit
Gärtnerweg 3
60322 Frankfurt am Main
Tel.: 069 / 714 002 58
E-Mail: barrierefreiheit.ht@vdk.de
Rathaus für Senioren, Jugend- und Sozialamt
Hansaallee 150
60320 Frankfurt am Main
Tel. 069 / 212 499 11
E-Mail: rathaus-fuer-senioren@stadt-frankfurt.de




