Rente im Ausland, olé!

Immer mehr Rentner*innen verlegen ihren Wohnsitz ins Ausland. Vor dem Umzug ist es jedoch wichtig, sich über das Thema Rente umfangreich zu informieren, damit es mit der Altersversorgung auch in weiter Ferne klappt.

Ob Mallorca, Montreux oder Miami Beach – noch nie haben so viele Deutsche ihren Lebensabend im Ausland verbracht. Zum Jahresende 2019 zählte die Deutschen Rentenversicherung alleine rund 240.000 deutsche Rentner*innen, die im Ausland leben, und zahlte Renten in über 150 Ländern. Unter den häufigsten Zielen sind Österreich, die Schweiz, Spanien und die USA. Zunehmend beliebter werden laut Statistik auch die bei den Lebenshaltungskosten vergleichsweise günstigen Staaten Südosteuropas. Dort hat sich die Zahl der deutschen Rentner*innen binnen zehn Jahren auf mehr als 10.000 verdoppelt. Nicht verwunderlich, denn grundsätzlich gilt: Wer in Deutschland gesetzlich rentenversichert ist, kann seinen Ruhestand dort verbringen, wo er möchte. Die erworbenen Rentenansprüche gehen nach Auskunft der Deutschen Rentenversicherung üblicherweise nicht verloren.

Was müssen im Ausland lebende Senior*innen beachten?

Ob allerdings wirklich alle Rentenansprüche erhalten bleiben und die Rente ohne Abzüge ausgezahlt wird, hängt vor allem von einem Faktor ab: Von der Dauer des Aufenthalts von dem Land, in dem der/die Rentner*in seine*n Ruhestand verbringt. Halten sich Rentner*innen nur vorübergehend im Ausland auf, wird ihre Rente aus allen Beitragszeiten und beitragsfreien Zeiten in voller Höhe ausgezahlt, als würden sie in Deutschland wohnen. Das gilt sowohl für einen Aufenthalt innerhalb als auch außerhalb der Europäischen Union. Das Kriterium der Deutschen Rentenversicherung für einen vorübergehenden Aufenthalt lautet: Wenn der/die Rentner*in weniger als sechs Monate im Jahr im Ausland verbringt, handelt es sich hierbei um einen zeitlich begrenzten Aufenthalt, soweit die gute Nachricht.

Leben Rentner*innen dagegen mindestens sechs Monate im Jahr im Ausland, geht die Deutsche Rentenversicherung von einem dauerhaften („gewöhnlichen“) Aufenthalt im Ausland aus. Dann drohen je nach Land möglicherweise Einschränkungen oder Abzüge bei der Rente. Eine ungekürzte Zahlung der Rente ist nur bei einem dauerhaften Umzug in ein Mitgliedsland der Europäischen Union möglich. Verlegen Rentenberechtigte ihren Wohnsitz in ein Land außerhalb der EU, erhalten sie ihre volle Rente nur noch aus den Beitragszeiten im Gebiet der heutigen Bundesrepublik Deutschland und anteilig aus ihren beitragsfreien Zeiten.

Fremdrentengesetz und Riester

Wer eine Erwerbsminderungsrente bekommt oder Rentenansprüche nach dem Fremdrentengesetz hat, muss je nach neuem Wohnort mit Kürzungen rechnen, scheibt die R+V-Versicherung in ihrem Ratgeber. Einschränkungen gelten demnach, wenn in der deutschen Rente Zeiten nach dem Fremdrentengesetz enthalten sind. Das sind zum Beispiel Zeiten, die Senior*innen als Vertriebene*r oder als Aussiedler*in für ihre Arbeit in den osteuropäischen Herkunftsgebieten erhalten haben. Auch hat ein dauerhafter Auslandsaufenthalt möglicherweise steuerliche Konsequenzen: Rentner*innen sind in diesem Fall in Deutschland beschränkt steuerpflichtig. Das bedeutet, ihnen steht kein steuerfreier Grundfreibetrag zu, auch ein Ehegattensplitting ist nicht mehr möglich. Immerhin können Ruheständler*innen mit Wohnsitz im EU-Ausland, die in Deutschland nicht voll steuerpflichtig sind, seit 2009 ihre Riester-Zulagen abzugsfrei behalten. Mit der Wohn-Riester können Senior*innen sogar eine Immobilie im EU-Ausland finanzieren, solange Sie diese selbst bewohnen, informiert der Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken.

Zeiten aus dem Ausland zählen mit

Was viele ältere Menschen selten auf dem Schirm haben: Auch Zeiten im Ausland können die Rente erhöhen. So können die Beschäftigungszeiten aus mehreren Ländern unter Umständen bei der Prüfung des Rentenanspruchs zusammengerechnet werden. Allerdings zahlt jedes Land seine eigene Rente. Anspruch und Höhe werden nach nationalen Vorschriften berechnet. Auch wenn für das Prüfen des Rentenanspruchs die Zeiten aus verschiedenen Ländern zusammengerechnet werden können, übernimmt das Auszahlen der Rente jedes Land selbst. Es ist also tatsächlich möglich, dass Senior*innen mehrere Renten aus verschiedenen Ländern erhalten. Eine „Gesamtrente“ oder „Europarente“ gibt es soweit nicht.

Rente im Ausland – Auf welches Konto?

Kein Problem ist, wenn es kein deutsches Konto (mehr) gibt: Die Rentenversicherung überweist auch auf Konten im Ausland. Sie benötigt für die Zahlung lediglich die üblichen Angaben, wie die internationale Kontonummer (IBAN) des Versicherten und die internationale Bankleitzahl (BIC) des Geldinstituts. Bei Überweisungen in Fremdwährungen kann aber der Kurs schwanken und einige Banken erheben Gebühren. Dafür bekommen die Empfänger keinen Ersatz.

Lebensbescheinigung ausfüllen

Zu guter Letzt bleiben Formulare: Einmal im Jahr müssen alle Rentner*innen, die den Ruhestand dort verbringen, wo andere Urlaub machen, nachweisen, dass sie noch leben und deshalb ihre Rente beziehen können. Die Rentenversicherung sendet dafür per Post (Renten Service der Deutschen Post AG) ein Formular zu, das ausgefüllt zurückgesendet werden muss. Diese sogenannte „Lebensbescheinigung“ landet meist Mitte des Jahres im Briefkasten des ständigen Wohnsitzes im Ausland. Diese Bestätigungen nehmen alle Behörden und Rentenversicherungsträger sowie Geldinstitute und die deutschen Auslandsvertretungen vor. Kommt die Bestätigung nicht zeitnah in Deutschland an, wird die Rentenzahlung an die Best Agers unterbrochen. Keine Bescheinigung benötigt, wer seinen Lebensabend in den Ländern Belgien, Finnland, Israel, Italien, Luxemburg, den Niederlanden, Österreich, Polen, Schweden, der Schweiz oder Spanien verbringt. Die Behörden dort melden den Tod des Berechtigten automatisch. In Einzelfällen können aber weiterhin Lebensbescheinigungen angefordert werden. So zum Beispiel bei hochbetagten Rentenberechtigten ab dem 95. Lebensjahr, so die Rentenversicherung. (DE)

Weiterführende Informationen rundum die Rente im Ausland stellt die Deutsche Rentenversicherung hier bereit:

Soziale Sicherheit in Europa – Rentenversicherung
Leben und arbeiten in Europa
Rente im Ausland – Zeiten aus dem Ausland zählen mit
Arbeiten in Europa – Ihr Rentenanspruch nach dem Europarecht
Zusammenrechnung von Zeiten für den Rentenanspruch

Gefördert aus Mitteln der Stadt und des Jobcenters Frankfurt am Main.

 

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