Mietrecht: Rechte und Pflichten im Alter

Wenn es um die eigene Wohnung geht, steht im Alter die Sicherheit vor unliebsamen Überraschungen häufig im Vordergrund. Antworten auf die drängendsten Fragen für Mieter*innen im Senior*inenalter.

Den Lebensabend in der eigenen vier Wänden verbringen – das ist der Wunsch vieler. Doch was ist, wenn plötzlich ein altersgerechter Umbau nötig wird? Möchten Mieter*innen ihre Wohnung barrierefrei und altersgerecht umbauen (zum Beispiel die Verbreiterung von Türen, eine behindertengerechte Nasszelle oder eine Notrufeinrichtung) so sind Vermieter*innen gesetzlich verpflichtet, bauliche Veränderungen und sonstigen Einrichtungen zuzustimmen, die für eine behindertengerechte Nutzung der Wohnung oder des Zugangs zu ihr erforderlich sind, sagt dazu der Mieterschutzverein Frankfurt.

Anspruch auf altersgerechte Umbauten

Vermieter*innen können ihre Zustimmung demnach nur verweigern, wenn ihr Interesse (einschließlich des Interesses anderer Mieter*innen im Haus) an einem unveränderten Zustand des Gebäudes die Interessen an einer barrierefreien Nutzung überwiegen. Müssen Vermieter*innen den baulichen Änderungen zustimmen, können sie diese Zustimmung davon abhängig machen, dass Mieter*innen eine zusätzliche Sicherung leistet. Damit können Vermieter*innen sicherstellen, dass die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes nicht zu seinen Lasten geht, wenn Mieter*innen sterben oder ausziehen. Die zusätzliche Sicherheitsleistung muss wie die Kaution vom übrigen Vermögen von Vermieter*innen getrennt angelegt und zu Gunsten von Mieter*innen verzinst werden. Wer also seine Wohnung für einen Pflegefall umbauen will, muss möglicherweise mit hohen Kosten rechnen, das ist die schlechte Nachricht. Die gute lautet, dass er den Aufwand nicht allein tragen muss. Es gibt eine Vielzahl von Fördermöglichkeiten, die die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), die Pflegekasse und die Krankenkasse bieten.

Untervermietung ist genehmigungspflichtig

Wenn erwachsene Kinder in die Wohnung einziehen, um Eltern oder ein Elternteil zu pflegen, so ist dies in der Regel unproblematisch. Dies müssen Vermieter*innen auch nicht genehmigen, sondern nur angezeigt werden. Sollen andere Personen in die Wohnung aufgenommen werden, um Pflegetätigkeiten zu verrichten, handelt es sich um eine Untervermietung, die grundsätzlich genehmigungspflichtig ist. Bei der Pflege eines älteren Mieters liegt jedoch ein berechtigtes Interesse an einer Untervermietung vor, so dass der Vermieter eine Genehmigung nicht verweigern kann.

Duldungspflicht bei Bauarbeiten

Modernisierungen müssen von Mieter*innen geduldet werden, wenn sie sich nicht auf einen Härtegrund berufen können. Hohes Alter und Gebrechlichkeit können im Falle von Modernisierungsmaßnahmen als Härtegrund anerkannt werden. Eine Modernisierungsmaßnahme liegt vor, „wenn Wohnraum verbessert oder neu geschaffen wird, sowie wenn die Maßnahmen der Einsparung von Energie und Wasser dienen“, heißt es dazu. Wichtig zu wissen: Instandhaltung oder Instandsetzung sind keine Modernisierungen und berechtigen Vermieter*innen nicht zur Mieterhöhung. Sie müssen aber von Mieter*innen geduldet werden. Apropos: Wenn ältere Mieter*innen wirksam zu Schönheitsreparaturen verpflichtet sind, müssen sie diese auch durchführen. Davor schützt auch das hohe Alter nicht. Wer keine Unterstützung aus dem Familien- oder Freundeskreis hat, muss für diese Renovierungs-Arbeiten dann selbst aufkommen.

Mieterhöhung und Kündigungsschutz

Verlangen Vermieter*innen eine höhere Miete, so kann dieses Verlangen nicht mit einem niedrigen Einkommen oder fehlender Zahlungsfähigkeit zurückgewiesen werden. Vermieter*innen können, außer bei einer Sozialwohnung, eine Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete unter folgenden Voraussetzungen verlangen:

Das Mieterhöhungsverlangen ist formell wirksam, wenn:

  • Die ortsübliche Vergleichsmiete nicht überschritten wird
  • Die Miete zwölf Monate unverändert war
  • Die Kappungsgrenze eingehalten wird: Die Miete darf in Frankfurt und einigen weiteren hessischen Gemeinden um nicht mehr
    als 15 Prozent in drei Jahren erhöht werden.

Kündigungsschutz im Alter

Allgemein gilt: Ältere Menschen sind nicht besser vor Kündigungen von Vermieter*innen geschützt als andere Mieter*innen. Grundsätzlich können Vermieter*innen nur bei Vorliegen eines berechtigten Interesses kündigen – zum Beispiel bei Eigenbedarf oder bei grober Pflichtverletzung durch die Mieter*innen. Letztere haben aber die Möglichkeit, der Kündigung zu widersprechen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses eine nicht zu rechtfertigende Härte bedeuten würde. Ob eine solche Härte vorliegt, wird nach einer Interessensabwägung zwischen Vermieter*innen und Mieter*innen entschieden. Hohes Alter und ein schlechter gesundheitlicher Zustand können zugunsten des Mieters ins Gewicht fallen, so dass das Mietverhältnis trotz Kündigungsgrund seitens des Vermieter*innen fortgesetzt werden muss. Nur: Zwingend ist das nicht!

Mietvertrag selber kündigen

Wenn es keine abweichende Vereinbarung im Mietvertrag gibt, sind auch ältere Mieter*innen grundsätzlich an die dreimonatige Kündigungsfrist gebunden. Ein außerordentliches Kündigungsrecht ist bei zum Beispiel bei einem Umzug in ein Senior*inenwohnheim nicht vorgesehen. Zumindest kann mit dem Vermieter*innen auch vor Ablauf der Kündigungsfrist durch Abschluss eines gegenseitigen Aufhebungsvertrages eine vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses vereinbart werden. (DE)

Kontakt

Amt für Wohnungswesen
Adickesallee 67-69
60322 Frankfurt am Main
Tel. 069 / 212 383 50
E-Mail: wohnen@stadt-frankfurt.de-mail.de

DMB Mieterschutzverein Frankfurt/Main e.V.
Eckenheimer Landstraße 339
60320 Frankfurt
Tel. 069 / 560 105 70
E-Mail: info@msv-frankfurt.de

Gefördert aus Mitteln der Stadt und des Jobcenters Frankfurt am Main.

 

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