Vorsorgevollmacht , Patientenverfügung, Betreuungsverfügung: Diese Themen werden lieber ausgeblendet, als ernsthaft angegangen. Doch was ist, wenn Sie aufgrund eines Unfalls, des Alters oder einer Krankheit eines Tages nicht mehr in der Lage sein sollten, selbst wichtige Entscheidungen zu treffen oder sie anderen mitzuteilen?
Rechtzeitig vorsorgen
Im Sinne der Selbstbestimmung ist es möglich mit den drei Intrumenten Patientenverfügung, Betreuungsverfügung, Vorsorgevollmacht in gesunden Tagen den eigenen Willen schriftlich und verbindlich festzulegen. Allerdings gilt es Einiges zu beachten, damit der eigene Wille auch wasserdicht festgehalten bleibt. In der Praxis kann die Vorsorgevollmacht die Betreuungsverfügung ersetzen. Wichtig bleiben Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung.
Was regelt die Vorsorgevollmacht?
In der Vorsorgevollmacht können Sie bestimmen, wer in Ihrem Namen handelt, wenn Sie selbst nicht mehr dazu in der Lage sind. Sollten Sie nicht mehr fähig sein, Entscheidungen zu treffen oder Ihre Angelegenheiten zu regeln, sieht der Gesetzgeber sonst vor, dass ein vom Amtsgericht bestellter Betreuer dafür eingesetzt wird. Mit der Vorsorgevollmacht bestimmen ausschließlich Sie, welche Person(en) im Ernstfall zu Ihrem Betreuer bestellt wird. Der- oder diejenige kann die Übernahme der Betreuung jedoch auch ablehnen! Deshalb ist es auch wichtig, im Vorfeld die Bereitschaft zu klären.
In der Vorsorgevollmacht können Sie angeben, welche Lebensbereiche der Bevollmächtigte regeln kann – und welche nicht. In Betracht kommen zum Beispiel Gesundheitsvorsorge, Aufenthalt und Wohnungsangelegenheiten, Behördenangelegenheiten wie Versicherungen, Renten- und Sozialleistungen, öffnen und beantworten der Post oder Vertretung vor Gericht. Ergänzt werden können individuell weitere Bereiche, die der Bevollmächtigte regeln darf. Eine Bankvollmacht muss gesondert in der Bank geregelt werden!
In der Broschüre „Betreuungsrecht“ des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) finden Sie Vordrucke und Formulare für die Vorsorgevollmach und weitere Informationen.
Wir empfehlen auf die Broschüren des BMJV zurückzugreifen, da gesetzliche Änderungen aktuell berücksichtigt werden.
Was regelt die Patientenverfügung?
In der Patientenverfügung regeln Sie detailliert, wie Sie ärztlich behandelt werden möchten, wenn Sie sich selbst nicht mehr äußern können, sich im Sterbeprozess befinden und nicht mehr zu erwarten ist, dass Sie jemals wieder über ärztliche Maßnahmen selbst bestimmen können. In der Patientenverfügung können Sie bestimmen, unter welchen Umständen welche Maßnahmen ergriffen oder unterlassen werden sollen. Bei der Erstellung einer Patientenverfügung empfiehlt sich zusätzlich die Unterstützung Ihres Hausarztes, der auch auf medizinische Fragen eingehen kann.
Eine Broschüre mit umfangreichen Informationen zur Patientenverfügung mit Beispielen und Textbausteinen und weiteren Informationen finden Sie auf der Website des Bundesministeriums der Justiz.
Wir empfehlen auf diese Broschüre zurückzugreifen, da gesetzliche Änderungen aktuell berücksichtigt werden.
Wer erfährt im Notfall von Ihrer Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung?
Sie haben alle Vorkehrungen getroffen, die Formulare unterschrieben und eine oder mehrere Personen Ihres Vertrauens benannt. Sie sollten die benannten Bevollmächtigen darüber informieren, wo die Dokumente zu finden sind. Aber denken Sie auch an den Notfall: Wenn schnell gehandelt werden muss und die Bevollmächtigten nicht erreichbar sind, sollten Ärzte und Gerichte schnell auf die Dokumente zugreifen können. Sie können Ihre Urkunden im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer online registrieren. Die Registrierung kostet einmalig etwa 15 €.
zum Zentralen Vorsorgeregister
Telefonisch erreichen Sie die gebührenfreie Service-Hotline des zentralen Vorsorgeregister über
Tel.:0800 – 35 50 500 Mo-Do:7:00 Uhr bis 17:00 Uhr Freitag:7:00 Uhr bis 13:00 Uh
Zur Regelung von Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung raten wir Ihnen zu einer persönlichen Beratung. Wir empfehlen die persönliche Beratung in der Betreuungsstelle oder einem der unten aufgeführten Betreuungsvereine. Diese Betreuungsvereine sind nach §1908 BGB als Betreuungsvereine anerkannt und damit vom Gesetzgeber mit der gesetzlichen Betreuung und der Information über Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen betraut.
In Frankfurt leisten die Betreuungsstelle der Stadt Frankfurt am Main und die Betreuungsvereine zur Vorsorgevollmacht und dem gesetzlichen Rahmen der Patientenverfügung Unterstützung.
Betreuungsstelle der Stadt Frankfurt am Main
Hansaallee 150
60320 Frankfurt am Main
Betreuungsstelle-Hotline: 069 / 212- 49 96 6
Geschäftsstelle: 069/ 212-37056
Betreuungsvereine nach §1908 BGB in Frankfurt am Main:
Bürgerinstitut e.V.
Eschersheimer Landstraße 23
60322 Frankfurt
Tel. 069/ 2972356-11
Verein für Selbstbestimmung und Betreuung im VdK Hessen e.V.
Ostparkstraße 37,
60385 Frankfurt am Main
Monika Ricken, Sekretariat: Tel. 069/ 4 36 51 13
Paritätischer Betreuungsverein Frankfurt am Main e.V.
Fischerfeldstraße 7-11
60311 Frankfurt am Main
Tel. 069/2199 5673 oder 2199 5674
Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Frankfurt am Main e.V. Betreuungsverein
Königsteiner Str. 88
65929 Frankfurt am Main
Tel. 069/318777
Internationales Familienzentrum e.V.
Gesetzliche Betreuung, Information (mehrsprachig)
Rödelheimer Bahnweg 29
60489 Frankfurt am Main
Tel. 069/ 7137789-115
Gefördert aus Mitteln der Stadt und des Jobcenters Frankfurt am Main.