Sich für andere einsetzen, etwas Bewirken, Gutes tun. Ehrenamtliche gehen mit guten Vorsätzen an die neuen Aufgaben. Sie sollten dabei Eines nicht aus den Augen verlieren: Den eigenen Versicherungsschutz.
Sozialversicherung
Grundsätzlich ist die ehrenamtliche Tätigkeit sozialversicherungsfrei. Aber Vorsicht: das gilt nur dann, wenn das Ehrenamt unentgeltlich erfolgt und Aufwandsentschädigungen nur tatsächlich entstandenen Aufwand abgleichen. Hier besteht eine strenge Abgrenzung zum Arbeitsverhältnis: Wird für die Tätigkeit ein Entgelt gezahlt, das über den entstandenen Aufwand hinausgeht, kann es brenzlig werden. Sind Ehrenamtliche dann noch in die betrieblichen Arbeitsabläufe eingegliedert und unterliegen sie einem Weisungsrecht, etwa durch festangestellte Mitarbeiter, kann auch von einem Beschäftigungsverhältnis ausgegangen werden. Dieses wäre sozialversichungspflichtig. (§ 7 Abs. 1 SGB IV)
Unfallversicherung
Was ist, wenn sie während ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit einen Unfall haben? Vielfach versichern Vereine, große Wohlfahrtsorganisationen und Institutionen die ehrenamtlich Tätigen gegen Unfallschäden. Klären Sie, welcher Versicherungsschutz bei Ihrem Träger besteht. Eine sehr große Bedeutung für bürgerschaftliches Engagement kommt der gesetzlichen Unfallversicherung zu (§ 2 Abs. 1 Nrn. 9, 10 SGB VII). Ohne Antrag und beitragsfrei sind unentgeltlich (oder nur gegen echte Aufwandsentschädigung) ehrenamtlich Tätige in den gesetzlichen Versicherungsschutz einbezogen, die für bestimmte öffentlich-rechtliche Institutionen oder im Interesse der Allgemeinheit tätig werden. Nur diese stehen unter diesem besonderen Versicherungsschutz, andere Engagierte genießen diesen Unfallschutz nicht. Zu diesen Gruppen gehören
Haftpflichtversicherung
Trotz aller guten Vorsätze: Wer haftet, wenn etwas schiefgeht? Wenn während der ehrenamtlichen Tätigkeit Sachen beschädigt oder Personen verletzt werden, müssen Sie auf eine Haftpflichtversicherung zurückgreifen können, die diese Schäden abdeckt. In der Regel haben die Träger der Organisationen eine Haftpflichtversicherung gegen Personen- und Sachschäden abgeschlossen. Sie greift dann, wenn bei der Durchführung der bestimmungsgemäßen Aufgaben ein Versicherungsfall entsteht. Mutwillig verursachte Schäden sind hiervon ausgenommen.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich in der Regel auf haupt- als auch auf ehrenamtlich Tätige. Wer mit Finanzen zu tun hat und im Rahmen seines Ehrenamtes finanzielle Risiken eingeht (etwa bei Einzug und Verwaltung von Mitgliedsbeiträgen; als Kassenwart) sollte prüfen, ob für die Tätigkeit auch eine Vermögenshaftpflichtversicherung abgeschlossen ist, die sowohl Ansprüche von innen (etwa durch den Verein) oder von Außen (etwa Schadensersatzansprüche durch Dritte) abdeckt.
Empfehlenswert ist es auch, eine Haftungsbegrenzungsvereinbarung zwischen ehrenamtlich Tätigen und dem Träger zu schließen: Diese sollte die Haftung auf bestimmte Anlässe und Risiken regeln.
Gefördert aus Mitteln der Stadt und des Jobcenters Frankfurt am Main.