Ihr Anspruch als Arbeitnehmer*in

Kommt es zu einem plötzlichen Pflegefall in der Familie, ist schnell und eventuell langfristig Hilfe gefragt. Angehörige, die berufstätig sind, können auf das Pflegezeitgesetz zurückgreifen, das die bessere Vereinbarkeit von Beruf und Pflege gewährleisten soll. Laut § 1 des Pflegezeitgesetzes (PflegeZG) besteht das Ziel des Gesetzes darin, Beschäftigten die Möglichkeit zu eröffnen, pflegebedürftige nahe Angehörige in häuslicher Umgebung zu pflegen. Beruf und die familiäre Betreuung sollen in Einklang gebracht werden. Seit 1.1.2015 gilt das „Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf“, das Angehörigen den Rechtsanspruch auf Freistellung auf Zeit mit Kündigungsschutz und finanzielle Unterstützung sichert.

Kurzzeitige Arbeitsverhinderung von bis zu 10 Arbeitstagen

Ein Pflegefall tritt plötzlich ein: Wenn Sie Zeit für die Organisation einer akuten Pflegesituation benötigen, können Sie, sobald Sie den Arbeitgeber informiert haben, bis zu zehn Arbeitstage ohne Ankündigungsfrist der Arbeit fernbleiben. Seit dem 1.1.2015 ist für diese Zeit eine Lohnersatzleistung – das Pflegeunterstützungsgeld – vorgesehen. Dieses Recht gilt gegenüber allen Arbeitgebern unabhängig von der Größe des Unternehmens.

Das Pflegeunterstützungsgeld wird auf Antrag, der unverzüglich zu stellen ist, von der Pflegekasse oder dem Versicherungsunternehmen des pflegebedürftigen nahen Angehörigen gewährt. Unter einer akuten Pflegesituation ist allerdings keine krankheitsbedingte Betreuung des nahen Angehörigen zu verstehen. Um die bis zu 10-tägige Auszeit und das Pflegeunterstützungsgeld in Anspruch nehmen zu können, muss der nahe Angehörige voraussichtlich die Voraussetzungen einer Pflegebedürftigkeit im Sinne des §§ 14 und 15 SGB XI erfüllen. Beantragt wird das Pflegeunterstützungsgeld bei der Pflegeversicherung des Angehörigen.

Rechtsanspruch auf eine bis zu sechs  Monate dauernde vollständige oder teilweise Freistellung

Nach wie vor haben Beschäftigte die Möglichkeit, im Rahmen einer Pflegezeit bis zu sechs Monate ganz oder teilweise aus dem Beruf auszusteigen, um einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen mit mindestens Pflegestufe I in häuslicher Umgebung zu pflegen.

Zinsloses Darlehen

Neu ist seit dem 1.1.2015 die Möglichkeit, für diese Zeit ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben zu beantragen, um den Einkommensverlust in dieser Zeit abzufedern. Dieses Darlehen wird in monatlichen Raten ausgezahlt. Es wird durch die Beschäftigten direkt beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) beantragt und muss nach dem Ende der Pflegezeit ebenfalls in Raten wieder zurückgezahlt werden.

Betreuung minderjähriger, pflegebedürftiger naher Angehöriger

Der seit 1.1.2015 neue Rechtsanspruch gilt auch für die außerhäusliche Betreuung eines minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen. Die Freistellung setzt eine Pflegebedürftigkeit mit mindestens Pflegestufe I voraus; eine schwere Krankheit alleine führt nicht zu einem Anspruch auf Freistellung.

Bis zu drei Monate für die Begleitung in der letzten Lebensphase

Seit 1.1.2015 haben Angehörige einen Rechtsanspruch darauf, in der letzten Lebensphase eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen drei Monate lang weniger zu arbeiten oder auch ganz auszusetzen. Sie können so für ihre Angehörigen auf ihrem letzten Weg da sein, auch wenn sich der nahe Angehörige in einem Hospiz befindet. Eine Pflegestufe ist nicht erforderlich. Das zinslose Darlehen kann für diese Zeit ebenso in Anspruch genommen werden.

Ankündigungsfristen nach dem Pflegezeitgesetz

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die von ihm geplante Pflegezeit dem Arbeitgeber anzukündigen:

  • Bei Freistellung von bis zu sechs Monaten: zehn Arbeitstage
  • Bei Freistellung für die Betreuung minderjähriger pflegebedürftiger naher Angehöriger: zehn Arbeitstage
  • Bei Freistellung für die Begleitung eines nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase: zehn Arbeitstage
  • Beim Übergang von der Familienpflegezeit in die Pflegezeit: spätestens acht  Wochen vor Beginn

Rechtsanspruch auf eine bis zu 24 Monate dauernde teilweise Freistellung

Wenn nahe Angehörige länger pflegebedürftig sind, wird die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf für viele Familien zur Herausforderung. Vor diesem Hintergrund gilt seit 1.1.2015 auch ein Rechtsanspruch auf teilweise Freistellung (Familienpflegezeitgesetz) von bis zu 24 Monaten sowie auf ein zinsloses Darlehen. Mit der Neuregelung können Angehörige bis zu 24 Monate lang ihre Arbeitszeit auf bis zu 15 Stunden pro Woche reduzieren, um die Menschen zu pflegen, die ihnen nahe stehen.

Ankündigungsfristen Familienpflegezeitgesetz

  • Bei Freistellung von bis zu 24 Monaten: acht Wochen
  • Bei Freistellung für die Betreuung minderjähriger pflegebedürftiger naher Angehöriger: 8 Wochen
  • Beim Übergang von der Pflegezeit in die Familienpflegezeit: spätestens drei Monate vor Beginn

Der Unterschied zwischen dem Pflegezeitgesetz und dem Familienpflegezeitgesetz

Die Pflegezeit und die Familienpflegezeit unterscheiden sich in erster Linie in dem Zeitraum für den Sie Ihre Arbeit aussetzen oder Ihre Arbeitszeit reduzieren können. Die Pflegezeit können Sie für bis zu sechs Monate in Anspruch nehmen, die Familienpflegezeit für bis zu zwei Jahre.

Weitere Informationen:

Erläuterungen zum Gesetz sowie das Antragsformular für das Darlehen finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Familie, Senior*inen, Frauen Frauen und Jugend

Gefördert aus Mitteln der Stadt und des Jobcenters Frankfurt am Main.

 

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