Was tun, wenn die eigenen Kräfte nicht mehr reichen und man, zumindest in einigen Punkten, auf Unterstützung und Hilfe angewiesen ist, um den Alltag zu bewältigen? „Pflegebedürftig“ zu sein, Hilfe in Anspruch nehmen zu müssen und das wahrscheinlich auf Dauer ist für viele Ältere eine Vorstellung, die sie ablehnen. Viele versuchen, so gut es geht selbst und ohne Hilfe zurecht zu kommen und wünschen sich, in den gewohnten vier Wänden selbstständig zu bleiben.
Der Pflegebegriff in den Pflegestärkungsgesetzen setzt aber gerade hier an: Zu Hilfen und Unterstützungsleistungen, die die Pflegekasse übernimmt, zählen gerade auch Hilfen im Alltag. Das Grundverständnis der im Jahr 2015 und 2017 in Kraft getretenen Gesetze ist: Auch wenn ein Mensch pflegebedürftig wird, bleibt er ein sich selbst bestimmender Mensch. Er kann selbst darüber entscheiden, von wem und in welchem Rahmen er gepflegt werden will. Ihm obliegt die Entscheidung, ob er zu Hause von Angehörigen und Freunden oder Bekannten, von einem professionellen Pflegedienst oder in einer stationären Einrichtung gepflegt werden will.
Pflegegeld der Pflegekasse bei häuslicher Pflege
Grundsätzlich gilt: Pflegegeld wird bezahlt, wenn der Pflegebedürftige in häuslicher Umgebung von einem/einer Angehörigen oder Freund*in oder Bekannten ehrenamtlich gepflegt wird. Wird der Pflegebedürftige zu Hause von einem Angehörigen oder einer anderen ehrenamtlich tätigen Pflegeperson versorgt, so hat er einen Anspruch auf Pflegegeld. Gemäß § 19 SGB XI ist die Pflegeperson eine Person, die nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen in seiner häuslichen Umgebung pflegt, z.B. Familienangehörige, Nachbarn, sonstige ehrenamtliche Personen. Der Anspruch auf Pflegegeld besteht gegenüber der gesetzlichen bzw. privaten Pflegekasse nach der Begutachtung und Einstufung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK).
Tabelle Pflegegeld
Pflegegrad 1 |
(125 Euro Entlastungsbetrag) |
Pflegegrad 2 |
316 Euro |
Pflegegrad 3 |
545 Euro |
Pflegegrad 4 |
728 Euro |
Pflegegrad 5 |
901 Euro |
Nachweis der Ausgaben
Der Pflegebedürftige erhält das Pflegegeld und kann selbst entscheiden, wie er damit verfährt und wem er was zahlt. Der Pflegebedürftige darf als Leistungsempfänger frei entscheiden, was er mit dem Pflegegeld macht. Er kann es nach seinen Vorstellungen für den Aufwand oder das Engagement von pflegenden Angehörige oder Freunden bei ihrer häuslichen Pflege und Betreuung einsetzen. Ein Nachweis über tatsächliche Ausgaben und Zahlungen an Pflegepersonen muss er nicht führen. Allerdings: Da dem Pflegebedürftigen die Selbstverantwortung obliegt, dass er gut versorgt ist, sind in den Pflegestärkungsgesetzen folgende Anker vorgesehen: Die Pflege muss tatsächlich erbracht werden. Der medizinische Dienst hat bei der Begutachtung festzustellen, ob die Pflege durch eine fachlich nicht ausgebildete Pflegeperson sicher gestellt werden kann.
Kontrolle durch professionelle Pflegeeinrichtung
Um sicherzustellen, dass die alleinige Pflege durch Angehörige nicht zu einer Fehlversorgung der Pflegebedürftigen führt, ist der Pflegebedürftige verpflichtet, sich in regelmäßigen Abständen von einer zugelassenen Pflegeeinrichtung beraten zu lassen. Bei einem Pflegegrad 2 und 3 ist die Beratung halbjährlich, bei der dem Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich in Anspruch zu nehmen. Die Pflegekasse vergütet diese Beratung. Zweck der Beratung ist die Qualitätssicherung der häuslichen Pflege und die Beratung der Pflegeperson.