Sterbegeld/Sterbegeldversicherung
Beerdigungen verursachen hohe Kosten. Mit einer Sterbegeldversicherung entlasten Sie Ihre Angehörigen. Die Bestattungspflicht ist unabhängig von der Erbenstellung. Nach § 31 I BestattG müssen die „Angehörigen“ für die Bestattung sorgen. In Betracht kommen der/die Ehegatte*in, die volljährigen Kinder, die Eltern, die Großeltern, die volljährigen Geschwister und Enkelkinder des/der Verstorbenen in der genannten Reihenfolge.
Wer bekommt Sterbegeld?
Seit 2004 bekommen nur noch folgende Gruppen Sterbegeld: Betroffene von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, Arbeitnehmer*innen mit besonderen Vertragsleistungen, Kriegsopfer und andere Berechtigte gemäß Bundesvorsorgegesetz, Beamt*innen des Bundes und der Länder. Die meisten Menschen in Deutschland haben keinen Anspruch auf Sterbegeld vom Arbeitgeber. Lediglich für Beschäftigte im öffentlichen Dienst wird ein Sterbegeld bezahlt, da diese Leistung häufig Teil des Tarifvertrags ist. Auch wenn die*der Verstorbene eine betriebliche Altersversorgung bezogen hat, kann unter Umständen ein Recht auf Auszahlung von Sterbegeld bestehen. Details können Interessierte direkt beim Arbeitgeber oder bei der zuständigen Gewerkschaft erfragen. Wer Anspruch auf Sterbegeld hat, muss damit rechnen, dass dieses steuerpflichtig ist. Die Besteuerung von Sterbegeld ist durchaus komplex, nicht selten ist der Einzelfall entscheidend. Keine Steuerbefreiung besteht für beamtenrechtliches pauschales Sterbegeld ( BFH, Urteil v. 19. April 2021, VI R 8/19).
Vorsorge

Eine Sterbegeldversicherung ist eine besondere Form der Kapitallebensversicherung zur zweckgebundenen Absicherung des Todesfalls. Die Höhe der Beiträge hängt dabei vor allem vom Alter und teilweise vom Gesundheitszustand des*der Versicherten ab. Sterbegeldversicherungen sind somit auch für Menschen geeignet, die nicht auf einen Schlag eine größere Summe anlegen können. Wer im Pflegeheim lebt und Sozialhilfe bezieht, darf seine Sterbegeldversicherung behalten.
„Die Vorsorge für eine Bestattung, deren Kosten nicht überhöht sind, gehört zur angemessenen Lebensführung, die geschützt ist, urteilte das Sozialgericht Gießen. Das Geld ist aber nur vor dem Sozialamt sicher, wenn es eindeutig für den Todesfall zweckgebunden ist. Ansparen auf einem Konto reicht dafür nicht (Aktenzeichen: S 18 SO 65/16). Sozialhilfeempfänger*innen können sich die Kosten für eine Sterbegeld-Versicherung vom Sozialamt erstatten lassen. Voraussetzung hierfür sind unter anderem „angemessene“ Versicherungskosten und eine „gewisse Wahrscheinlichkeit“, dass zur Deckung der Bestattungskosten Sozialhilfe benötigt werden wird, entschied das Sozialgericht Karlsruhe in einem am 4. Februar 2016 veröffentlichten Urteil (Aktenzeichen: S 4 SO 370/14). Der Freibetrag für das Schonvermögen wurde 2017 auf 5000 Euro angehoben. Dementsprechend sind Beträge über 3500 bis 5000 Euro üblicherweise geschützt. “ (vdk.de)
Ist eine Sterbegeldversicherung sinnvoll?
Vor allem Senior*innen lassen sich diese unnötige Police gerne mal andrehen und zahlen am Ende oft drauf. Wenn man dennoch zusätzlich vorsorgen will, sollte man wissen, dass sich hinter einer Sterbegeldversicherung eine kapitalbildende Lebensversicherung verbirgt. Bei solchen Verträgen fallen regelmäßig hohe Abschluss- und Verwaltungskosten an, sowie ein hoher Anteil zur Absicherung des vorzeitigen Todesfallrisikos. Nachdem all diese Kosten beglichen sind, wird mit dem Rest das vereinbarte Sterbegeld angespart. Zu Bedenken ist, dass bei einer Laufzeit von 25 Jahren die Kosten für eine Beerdigung im Laufe der Versicherungsjahre steigen und somit die auszuzahlende Summe nicht ausreichend sein könnte um die Ausgaben vollständig zu decken. Im Laufe des Lebens zahlt so manche*r mehr Geld in die Police ein, als diese dann im Todesfall an Sterbegeld an die Hinterbliebenen auszahlt. Sterbegeld aus einer privaten Sterbegeldversicherung ist immer steuerfrei.
Sozialbestattung

Eine würdevolle Bestattung darf keine Frage des Geldbeutels der Hinterbliebenen sein. Aus diesem Grund übernehmen die Sozialämter die Kosten einer Bestattung, wenn die Angehörigen oder Bestattungspflichtigen nicht in der Lage sind diese aufzubringen. Die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme sind dabei in § 74 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) geregelt: Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann die Kosten zu tragen“. Für die Kostenübernahme muss ein entsprechender Antrag bei dem zuständigen Sozialamt gestellt werden. Die Behörde prüft sodann, ob die Kosten nach § 74 Sozialgesetzbuch (SGB) XII übernommen werden können. Das ist in der Regel bei Empfängern einer „kleinen“ Rente oder von Arbeitslosengeld II (Bürgergeld) der Fall. In der Regel erstattet das Sozialamt auf Antrag Bestattungskosten, wenn keine Erben vorhanden sind oder wenn die Erben die Kosten nicht tragen können. Es übernimmt aber nur „erforderliche“ Kosten, d.h. in der Regel: eine sehr einfache Bestattung.
Ordnungsbehördliche Bestattung
Werden innerhalb der sogenannten Bestattungsfrist von maximal 10 Tagen keine Angehörigen einer verstorbenen Person gefunden, veranlasst das Ordnungsamt eine „Bestattung von Amts wegen“. Der Staat kommt für die Kosten einer einfachen Bestattung auf, da dieser Betrag so gering wie möglich zu halten ist. Zu einer ordnungsbehördlichen Bestattung kommt es, wenn die Angehörigen ihrer Pflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen. Die verauslagten Kosten der Bestattung werden den Angehörigen in Rechnung gestellt, sofern diese nicht durch den Nachlass gedeckt sind oder eine Kostenübernahme vom zuständigen Sozialamt erteilt wird. (JS)
Quellen: aktiv-online.de, vdk.de, Bestattungsvergleich.de
Fazit:
Die Vorsorge für eine Bestattung, deren Kosten nicht überhöht sind, gehört zur angemessenen Lebensführung, die geschützt ist, urteilte das Sozialgericht Gießen. Das Geld ist aber nur vor dem Sozialamt sicher, wenn es eindeutig für den Todesfall zweckgebunden ist. Ansparen auf einem Konto reicht dafür nicht (Az. S 18 SO 65/16). Sozialhilfeempfänger*innen können sich die Kosten für eine Sterbegeld-Versicherung vom Sozialamt erstatten lassen. Voraussetzung hierfür sind unter anderem „angemessene“ Versicherungskosten und eine „gewisse Wahrscheinlichkeit“, dass zur Deckung der Bestattungskosten Sozialhilfe benötigt werden wird, entschied das Sozialgericht Karlsruhe in einem am 4. Februar 2016 veröffentlichten Urteil (Az: S 4 SO 370/14). Der Freibetrag für das Schonvermögen wurde 2017 auf 5000 Euro angehoben. Dementsprechend sind Beträge von 3500 bis 5000 Euro üblicherweise geschützt.