Pflegereform tritt in Kraft
Das neue Jahr bedeutet auch neue Gesetze. 2022 etwa greift eine neue Pflegereform, mit der viele ältere Menschen finanziell entlastet werden sollen. Was Pflegebedürftige und ihre Angehörigen nun wissen sollten.
Noch vor der Bundestagswahl hatte sich die große Koalition auf eine Pflegereform geeinigt. Seit Anfang diesen Jahres nun treten die wichtigsten Regeln in Kraft. Demnach wird die Pflegeversicherung vom Bund mit einer Milliarde Euro jährlich bezuschusst. Des Weiteren wird der Beitragszuschlag für Kinderlose um 0,1 Prozentpunkte angehoben. Dadurch würde die Pflegeversicherung laut Bundesgesundheitsministerium zusätzlich 400 Millionen Euro pro Jahr erhalten. Die wichtigsten Änderungen: Bei der vollstationäre Pflege werden Zuschläge zum Eigenanteil gezahlt. Bei der ambulanten Pflege werden die Sachleistungen und bei der Kurzzeitpflege die Leistungsbeträge erhöht.
Aber der Reihe nach. Damit Pflegebedürftige von steigenden Kosten nicht überfordert werden, zahlt die Pflegeversicherung bei der vollstationären Pflege künftig einen Zuschlag. Dieser soll mit der Dauer der Pflege steigen: Im ersten Jahr trägt die Pflegekasse 5 Prozent des Eigenanteils, im zweiten Jahr 25 Prozent, im dritten Jahr 45 Prozent und danach 70 Prozent. Laut der Verbraucherzentrale muss der Leistungszuschlag nicht beantragt werden. Die zuständige Pflegekasse teilt den Pflegeeinrichtungen für jede(n) Bewohner*in mit den Pflegegraden 2 bis 5 die bisherige Dauer des Bezugs vollstationärer Leistungen mit. Pflegebedürftige Personen mit Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch auf den neuen Zuschuss.
In der ambulanten Pflege werden die Sachleistungsbeträge um 5 Prozent erhöht, um den steigenden Vergütungen Rechnung zu tragen. Diese Pflegesachleistungen steigen ab Pflegestufe zwei und betragen nun:
Pflegegrad 2: Von 689 auf 724 Euro monatlich
Pflegegrad 3: Von 1.298 auf 1.363 Euro monatlich
Pflegegrad 4: Von 1.612 auf 1.693 Euro monatlich
Pflegegrad 5: Von 1.995 auf 2.095 Euro monatlich.
Für die Kurzzeitpflege wird der Leistungsbetrag seit Jahresanfang um zehn Prozent angehoben. Er liegt nun bei 1.774 Euro. Wenn die Pflegeeinrichtung also eine Rechnung über 2.000 Euro für die Kurzzeitpflege bei der Pflegekasse einreicht, übernimmt diese davon nun 1.774 Euro statt bisher 1.612 Euro.
Ab sofort besteht auch zusätzlich ein Anspruch gegen die Krankenkasse auf Übergangspflege im Krankenhaus, wenn die Versorgung einer Person nicht anders sichergestellt werden kann. Das gilt für maximal zehn Tage, etwa, wenn häusliche Krankenpflege, eine Reha-Behandlung, Kurzzeitpflege, Verhinderungs- oder Tagespflege nicht verfügbar sind.
Eine gute Übersicht aller Änderungen bei den Pflegeleistungen seit Jahresanfang finden Sie auf der Homepage der SBK Siemens-Betriebskrankenkasse und der Verbraucherzentrale NRW. Welche aktuellen Leistungen es bei der Pflege zu Hause gibt, zeigt diese Grafik. (DE)